Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen Firma KEDO Services GmbH

I. Allgemeines, Geltung der Bedingungen

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der KEDO Services GmbH mit ihren Kunden (nachfolgend: "Käufer"). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob die KEDO Services GmbH die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass die KEDO Services GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; über Änderungen dieser AGB wird die KEDO Services GmbH den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der KEDO Services GmbH maßgebend.
  4. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn die KEDO Services GmbH insoweit ihr Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

II. Angebote und Vertragsabschluss

  1. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die KEDO Services GmbH 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
  2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von der KEDO Services GmbH ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Abbildungen und Zeichnungen sowie Maß- und Gewichtsangaben zu den Vorschlägen oder Angeboten von der KEDO Services GmbH sind nur annähernd maßgeblich.
  3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der KEDO Services GmbH, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten die KEDO Services GmbH nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung
  4. Die KEDO Services GmbH behält sich an Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form -Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne deren Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

III. Lieferung

  1. Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich der Verladung im Werk, jedoch ausschließlich der Kosten für Verpackung, Entladung und Fracht.
  2. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, welche gesondert auszuweisen ist.
  3. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer
  4. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und  kostenfrei über das von KEDO Services GmbH bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich.

IV. Lieferzeiten

  1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung der KEDO Services GmbH erfolgt ist
  2. Die Einhaltung der Lieferzeit durch die KEDO Services GmbH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
  3. Sofern die KEDO Services GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die KEDO Services GmbH den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die KEDO Services GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird die KEDO Services GmbH unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn die KEDO Services GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder der KEDO Services GmbH noch ihren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die KEDO GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist
  4. Die KEDO Services GmbH hat insbesondere die Nichteinhaltung der Lieferzeit aufgrund von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs der KEDO Services GmbH liegen, nicht zu vertreten. Dies gilt auch, sofern die Hindernisse bei Lieferanten der KEDO Services GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten. Die Lieferzeit verlängert sich in einem solchen Fall angemessen. Die KEDO Services GmbH teilt dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mit.
  5. Bezugnehmend auf die Incoterms gelten diese Bestimmungen ab Werk (EXW).
  6. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  7. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der KEDO Services GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet

V. Versand und Gefahrenübergang

  1. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung durch die KEDO Services GmbH aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die KEDO Services GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
  2. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert
  3. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind

VI. Gewährleistung

  1. Hat die KEDO Services GmbH nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Käufers zu liefern, trägt der Käufer das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
  2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, haftet die KEDO Services GmbH eben so wenig wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung der KEDO Services GmbH vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter
  3. Abweichend von § 483Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  4. Offensichtliche Mängel hat der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort der KEDO Services GmbH schriftlich mitzuteilen. Eine Geltendmachung offensichtlicher Mängel, die der Käufer bei sorgfältiger Abnahme der Ware hätte feststellen können, ist ausgeschlossen. Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
  5. Der KEDO Services GmbH ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Sachmangel festzustellen. Beanstandete Ware ist in dem Zustand in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die KEDO Services GmbH bereit zu halten und auf Verlangen unverzüglich an diese zurückzusenden; die KEDO GmbH übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Der Käufer hat nach Verständigung mit der KEDO Services GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller der KEDO Services GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben. Wenn der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung der KEDO Services GmbH Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
  6. Bei berechtigter, ordnungsgemäßer Mängelrüge, insbesondere wegen mangelhafter Lieferung oder Eintritt einer Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel, innerhalb der Verjährungsfrist darf die KEDO Services GmbH nach ihrer Wahl Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  7. Kommt die KEDO Services GmbH diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Käufer ihr schriftlich eine letzte angemessene Frist setzen, innerhalb der sie ihren Verpflichtungen nachzukommen hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf Kosten der KEDO Services GmbH vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
    Gesetzliche Rückgriffansprüche des Käufers gegen die KEDO Services GmbH bestehen allenfalls insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

VII. Haftungsbegrenzung

  1. Soweit sich aus diesen allgemeinen Vereinbarungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die KEDO Services GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften
  2. Auf Schadensersatz haftet die KEDO Services GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die KEDO Services GmbH nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  4. Soweit die Haftung der KEDO Services GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum der KEDO Services GmbH bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werden, Haupt- und Nebenforderungen von der KEDO Services GmbH gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
  2. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber der KEDO Services GmbH nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann die KEDO Services GmbH unbeschadet des ihr zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern einer dem Käufer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Käufer den Vertrag erfüllt, so hat die KEDO Services GmbH die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen.
  3. Im Falle eines Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges, ist die KEDO Services GmbH berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger der KEDO Services GmbH zustehender Rechte verpflichtet, an die KEDO Services GmbH die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Waren zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 5% des Warenwertes zu zahlen.

IX. Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der KEDO Services GmbH nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Wenn der KEDO Services GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, seine Zahlungen einstellt oder in Zahlungsverzug gerät, ist die KEDO Services GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Zudem ist die KEDO Services GmbH in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  3. Stellt der Käufer seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzantrag über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die KEDO Services GmbH auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
  4. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so ist der Vertragspartner, der Grund hatte, auf die Fortsetzung des Vertrages zu vertrauen, insoweit für etwaige Vorleistungen zu entschädigen.
  5. Hat die KEDO Services GmbH teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Käufer dennoch verpflichtet, Zahlungen für den unstreitig fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist.
  6. Die KEDO Services GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die KEDO Services GmbH wird den Käufer über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die KEDO Services GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist die KEDO Services GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens der KEDO Services GmbH bleibt vorbehalten.
  8. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.